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BEK 2023 130

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2023-11-14 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 14. November 2023BEK 2023 130MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2023, SU 2023 5145);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 3. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, gegen den beschuldigten Polizeifeldweibel betreffend Begünstigung und Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Strafanzeige von A.________ vom 9. Mai 2023 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Anzeigeerstatterin erhob am 7. Oktober 2023 gegen diese Nichtanhandnahme Beschwerde beim Kantonsgericht und liess sich zur innert Rechtsmittelfrist eingeräumten freigestellten Ergänzungs- bzw. Verbesserungsgelegenheit (KG-act. 2 Ziff. 2) erst am 17. bzw. 19. Oktober 2023 verspätet vernehmen (KG-act. 6 und 8). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.2.Die Staatsanwaltschaft schloss in der angefochtenen Verfügung die Strafbarkeit des Beschuldigten in Erwägung der Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs und der Begünstigung sowie bezüglich weiterer Vorwürfe angeblich strafbaren Verhaltens begründet aus (angef. Verfügung E. 2). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin, wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (und ihr auch als Laiin zumutbar ist, vgl. etwaBEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2), in all ihren Eingaben nicht ansatzweise in der erforderlichen Art und Weise auseinander (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren